Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen
1.2. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen diesen ausdrücklich schriftlich zu. Gegenbestätigungen des Käufers unter Verweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Alle Angebote der DEUREX sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt der bestehenden Liefer- und Leistungsmöglichkeiten. Angebote der DEUREX können jederzeit widerrufen werden.
2.2. Ein der DEUREX unterbreitetes Angebot ist mindestens 1 Monat bindend, es sei denn, im Angebot wird ausdrücklich eine andere Frist bestimmt.
2.3. Ein Vertrag kommt grundsätzlich erst durch Unterschrift beider Vertragspartner auf einer Vertragsurkunde oder mit dem Zugang einer ausdrücklichen schriftlichen Auftragsbestätigung der DEUREX bei dem Käufer auf dessen Angebot (Bestellung) zustande. Erklärungen per Fax gelten als Schriftform. Vorgenanntes gilt auch für Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden.
2.4. Ein Vertrag kommt auch zustande, wenn DEUREX eine Bestellung des Käufers durch Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
3. Lieferungen und Leistungen
3.1. Wenn nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, erfolgen Lieferungen und Leistungen der DEUREX auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
3.2. Geringfügige Abweichungen der angebotenen von den vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen, die den vertraglich vorgesehenen Zweck und Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen den Käufer nicht zur Nichtabnahme, Vertragsrücktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatz. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt auf Basis der gelieferten Menge.
3.3. Die Lieferungen und Leistungen der DEUREX erfolgen zu den vertraglich vereinbarten Lieferfristen bzw. -terminen. Vom Käufer innerhalb vereinbarter Lieferfristen vorgegebene Abruftermine sind nur verbindlich, wenn sie von DEUREX ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Sofern für Lieferungen und Leistungen Lieferfristen vereinbart und diese nicht durch verbindliche Abruftermine oder ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen konkretisiert wurden, kann DEUREX die vereinbarten Lieferungen und Leistungen innerhalb der Lieferfrist nach eigenem Ermessen durch Teillieferungen bzw. -leistungen erfüllen.
3.4. Transport- bzw. verpackungsbedingte Abweichungen der tatsächlichen Liefermenge von der vertraglich vereinbarten Liefermenge sind zulässig.
4. Preise
4.1. Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, verstehen sich die Preise in EURO (€) als Nettopreise ohne Steuern, Skonto, Provisionen und Rabatt für Lieferungen ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll und Einfuhrnebenabgaben, einschließlich normaler Verpackung.
4.2. Maßgeblich sind die von DEUREX in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich den jeweils geltenden gesetzlichen Steuern, Frachtkosten, Zölle, Einfuhrnebenabgaben und Kosten für spezielle Verpackungen.
5. Versand und Gefahrtragung
5.1. Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, gelten die Lieferungen der DEUREX ab Werk. Die Auslegung etwa vereinbarter Lieferklauseln erfolgt gemäß den Incoterms 2000.
5.2. Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, bestimmt DEUREX die Versandwege, die Versandart, den Versandort und die Verpackung sowie das Transportmittel nach ihrem eigenen Ermessen.
5.3. Transportgefahren werden nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten versichert. Weitergehende Pflichten, einschließlich Haftpflichten ergeben sich hieraus für DEUREX nicht.
5.4. Bei Transportstörungen, -schwierigkeiten und -verzögerungen ist DEUREX berechtigt und verpflichtet, zum Schutz der Ware alle notwendig erscheinenden Abwehr bzw. Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Weitergehende Pflichten, einschließlich Haftpflichten ergeben sich hieraus für DEUREX nicht. Für Beschädigungen der Ware im Zusammenhang mit der Durchführung notwendig erscheinender Abwehr- bzw. Abhilfemaßnahmen haftet Deurex nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
6.2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
6.3. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 6.2., Satz 2 zur Sicherung sämtlicher – auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich eines etwaigen Kontokorrentsaldos mit Zustandekommens des Vertrages an uns ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlung an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils so lange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
6.4. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
6.5. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
6.6. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
6.7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7. Berechnung / Zahlung
7.1. Für die Abrechnung sind die von DEUREX ermittelten und geprüften Mengen, Maße und Gewichte maßgebend.
7.2. Etwaige Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung hat der Käufer unverzüglich nach Erhalt der Rechnung schriftlich anzuzeigen. Sie berechtigen nicht zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung.
7.3. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind Rechnungen der DEUREX ohne Abzüge innerhalb von 30 Tagen fällig und auf das von DEUREX angegebene Konto zahlbar. Bankspesen für Überweisungen trägt der Käufer. Sofern DEUREX Wechsel entgegennimmt, gehen Diskont- und Bankspesen zu Lasten des Käufers.
7.4. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist DEUREX berechtigt, die Lieferungen und Leistungen ohne weitere Ankündigung einzustellen. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers, kann DEUREX die Erbringung weiterer Lieferungen und Leistungen von entsprechenden Vorauszahlungen abhängig machen und sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig stellen.
7.5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist DEUREX unbeschadet der vorgenannten Regelungen berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Als Zinssatz gelten hierfür 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als vereinbart. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
7.6. Gegen Forderungen der DEUREX kann der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Das Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
8. Gewährleistung
8.1. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen ohne Übernahme einer Garantie und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Eine Zusicherung für einen bestimmten Verwendungszweck erfolgt grundsätzlich nicht, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
8.2. Sofern die Lieferung oder Leistung ausdrücklich Produkte mit eingeschränkten Qualitäten betrifft, ist die Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, die gelieferte Ware erfüllt auch die vereinbarten eingeschränkten Qualitäten nicht.
8.3. Der Käufer hat gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen; anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und sind Gewährleistungsansprüche insofern ausgeschlossen.
8.4. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen und nicht durch eine zumutbare Probeverarbeitung feststellbaren Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung – schriftlich angezeigt werden.
8.5. Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung, Nachbesserung oder die Rückabwicklung des Vertrages. Schlägt die Nacherfüllung des Vertrages fehl, ist der Kunde berechtigt, den Preis zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.
8.6. Die Gewährleistungsansprüche gegen DEUREX verjähren binnen sechs Monaten ab Erhalt der Ware.
8.7. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
9. Haftung / Schadenersatz
DEUREX haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht,
- wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit von Personen, soweit Verletzungen von DEUREX zu vertreten sind
- wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. Pflichten, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
9.1. Die Haftung von DEUREX, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf 30.000,00 Euro je Schadensfall und maximal 60.000,00 Euro je Kalenderjahr beschränkt.
9.2. Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder sonstige Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.3. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung.
10. Höhere Gewalt
Sollten die Vertragsparteien durch Ereignisse, deren Verhinderung nicht in ihrer Macht liegt bzw. nicht mit angemessenem technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreicht werden kann, an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert sein, so ruhen insoweit ihre Verpflichtungen, bis die Ereignisse und deren Folgen beseitigt sind. Die Vertragsparteien werden dafür Sorge tragen, dass sie ihren Verpflichtungen so bald wie möglich wieder nachkommen können.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der jeweilige Abgangsort (Lager der DEUREX), für die Zahlung Elsteraue.
11.2. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Gesetzes, so ist der Gerichtsstand München oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.
11.3. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Es wird eindeutig und klar hervorgehoben, dass die Wiener "united nations convention on contracts for the international sale of goods" - kurz CISG genannt - nicht vereinbart wurden und nicht zur Anwendung kommt.
11.4. Bei Rechtsstreitigkeiten wird die deutsche Sprache als verbindlich festgelegt.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr sind die Vertragsparteien verpflichtet, die rechtsunwirksamen Bestimmungen rückwirkend zu dem Zeitpunkt der Unwirksamkeit durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Wird über die Ausgestaltung der Bestimmungen unter Berücksichtigung des Gewichts der getroffenen Interessen in einem angemessenen Zeitraum keine Einigung erzielt, so gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
12.2. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform.
12.3. Alle Rechtsbeziehungen und Rechtshandlungen im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis unterliegen deutschem Recht.
März 2023